Zuzahlungen zum Dienstwagen

Dienstwagen

Zuzahlungen zum Dienstwagen

Minderung der Steuerlast

29. März 2018 – Beitrag von Nadine Seidel

Gerade bei Arbeitsverhältnissen mit Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten sind der Dienstwagen und dessen private Nutzungsmöglichkeit oft ein wichtiges Thema. Häufig erhalten die Führungskräfte einen vom Unternehmen geleasten Firmenwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel das Unternehmen. Daher bestimmt das Unternehmen auch in den meisten Fällen den Fahrzeuganbieter, die Fahrzeugklasse und die Ausstattung des Dienstwagens.

Bisherige Regelungen

Für die Privatnutzung des Firmenwagens fällt Einkommenssteuer an. Es ist der sog. geldwerte Vorteil zu versteuern. Möchte die Führungskraft einen Dienstwagen fahren, der zum Beispiel eine besondere Ausstattung hat oder zu einer höheren Fahrzeugklasse gehört als es das Unternehmen vorgesehen hat, kommen viele Unternehmen diesem Wunsch nach, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug einen Eigenanteil an den Kosten des Dienstwagens übernimmt. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich dabei um eine monatliche Pauschale in Höhe der Differenz zur eigentlich vorgesehenen Leasingrate. Für diese pauschalen Nutzungsentgelte war schon seit langem anerkannt, dass sie den geldwerten Vorteil und damit die Steuerlast für den Arbeitnehmer mindern. Anders war dies aber bei einzelnen, individuellen Kosten, beispielsweise, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitgeber zwar die Kosten für die Leasingraten übernimmt, die Führungskraft aber die Tankkosten ganz oder teilweise trägt. Bis noch vor kurzem konnten Arbeitnehmer diese individuell übernommenen Kosten für den Dienstwagen nicht vom zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Sie mussten also den vollen geldwerten Vorteil versteuern, obwohl sie für die Nutzung des Dienstwagens auch eigene Kosten hatten.

Neue Regelungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat diese Praxis inzwischen aufgegeben und darüber mit dem Rundschreiben vom 21. September 2017 informiert. Grund für diesen Richtungswechsel sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 30. November 2016 (Az.: VI R 49/14 und VI R 2/15). Nunmehr können Arbeitnehmer auf den zu versteuernden Nutzungsvorteil sämtliche individuell übernommenen und im Zusammenhang mit dem Dienstwagen stehenden Kosten anrechnen (wie z.B. die Monatspauschalen, Kilometerpauschalen, Aufwendungen für Treibstoff, Wartungs- und Reparaturarbeiten, Garagen- und Stellplatzmiete sowie für Wagenpflege und -wäsche u.ä.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nutzungsvorteil mit der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) oder mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
Gebühren für Straßen- und Fährnutzung sowie Parkgebühren oder Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder dürfen aber weiterhin nicht angerechnet werden.
Außerdem muss eine weitere Einschränkung beachtet werden: Ein sog. „geldwerter Nachlass“ ist nicht möglich. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil lediglich bis zu einem Betrag von „null“ gemindert werden kann, wenn die Eigenbeteiligung höher ist als der für die Versteuerung des geldwerten Vorteils zugrunde zu legende Wert. Der verbleibende Restbetrag bleibt damit unberücksichtigt und kann zum Beispiel auch nicht noch zusätzlich als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Bestehen mit dem Arbeitnehmer keine anderen Vereinbarungen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Eigenleistungen des Mitarbeiters im Lohnsteuerabzugsverfahren anzurechnen. Dafür ist er darauf angewiesen, dass ihm die Leistungen bekannt sind und nachgewiesen wurden. Es sollte daher auf rechtzeitige und vollständige Zuarbeit des Mitarbeiters geachtet werden. Andererseits liegt die rechtzeitige Berücksichtigung der Leistungen im Lohnsteuerabzugsverfahren im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, so dass nur dazu geraten werden kann, regelmäßig und unaufgefordert die Nachweise beim Arbeitgeber einzureichen. Denn unterbleibt die Anrechnung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung können die Kosten zwar gegebenenfalls noch mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies bedeutet dann wiederum aber zusätzlichen Aufwand für den Arbeitnehmer.