Elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung: Was ändert sich?
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
12. Dezember 2022 – Beitrag von
Ab dem 1. Januar 2023 stellen Ärzte für Arbeitgeber grundsätzlich keine AU in Papierform mehr aus. Stattdessen werden die AU-Daten der Arbeitnehmer direkt an die Krankenkassen übermittelt, bei denen der Arbeitgeber die Daten sodann selbst abzurufen hat.
Das wurde durch das Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (BEG III) festgelegt. Doch was ändert sich dadurch genau für den Arbeitgeber?
Was ist neu?
- Die Neuerung gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die keiner geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt nachgehen.
- Das § 5 EFZG differenziert zukünftig zwischen gesetzlich und privat versicherten Arbeitnehmern.
- Der Arbeitnehmer erhält eine AU vom Vertragsarzt grundsätzlich nur noch für sich selbst.
- Elektronische Übermittlung der AU-Daten vom Arzt an die gesetzliche Krankenkasse
- Der Arbeitgeber muss proaktiv die AU-Daten von der gesetzlichen Krankenkasse abfragen.
Was gilt weiterhin?
- Die Pflicht des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Mitteilung an den Arbeitgeber über eine krankheitsbedingte AU und die zu erwartende Dauer gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG bleibt weiterhin bestehen.
- Die Pflicht der Arbeitnehmer zur Vorlage einer AU spätestens am vierten Krankheitstag bleibt weiterhin bestehen, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG.
- Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Arbeitgeber weiterhin die vorzeitige Vorlage einer AU verlangen darf. Dafür spricht der Wortlaut des neuen § 5 Abs. 1a EFZG der lauten soll:
„Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a viertes Buch SGB) oder bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.“Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, auf den im neuen Absatz 1a verwiesen wird, kann der Arbeitgeber die Vorlage der Bescheinigung früher verlangen.
Zudem verweist § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, der dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Verweigerung der Fortzahlung des Entgelts gibt, weiterhin auf den § 5 Abs. 1 EFZG. Beide Normen sprechen von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
- Dies spricht auch dafür, dass der Arbeitgeber weiterhin vom gesetzlich versicherten Arbeitnehmer eine AU in Papierform verlangen kann.
Handlungsempfehlung für den Arbeitgeber
Schaffung der technischen Voraussetzungen zum Abruf der Daten bei den Krankenkassen
- Mitteilung an die Mitarbeiter über die Neuerung
- Ggf. überarbeiten der Arbeitsverträge