Kein Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Rechtssicherheit bei der Urlaubskürzung
23. Mai 2019 – Beitrag von
Für viele Eltern aber auch Arbeitgeber stellt sich häufig die Frage, ob während der Elternzeit Urlaubsansprüche entstehen.
Auch wenn die Kinderbetreuung und -erziehung für Mütter und Väter nicht immer erholsam ist, sieht § 17 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeldgesetz) eine Kürzungsmöglichkeitdes Urlaubsanspruchs für Arbeitgeber vor. Arbeitgeber können den Urlaubsanspruch nach dieser Vorschrift um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen.
Ob das Kürzungsrecht der Arbeitgeber mit Art. 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) vereinbar ist, war viel diskutiert und bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019 steht nunmehr fest: Die Urlaubskürzung während der Elternzeit ist rechtmäßig.
Der Urlaubsanspruch entstehe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zwar auch während der Elternzeit. Er könne aber vom Arbeitgeber unter Berufung auf § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt werden. Dies gelte sowohl für den gesetzlichen als auch den vertraglichen Mehrurlaub. Die Vorschrift sei auch europarechtskonform, weil es das europäische Recht nicht verlange, dass Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
Praxistipp: Was ist bei der Kürzung zu beachten?
Arbeitgeber, die von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung abgeben. Insofern ist zu beachten, dass die Kürzung nicht automatisch eintritt.
Die Erklärung selbst unterliegt keinen weiteren Formerfordernissen. Es ist grundsätzlich auch nicht erforderlich, dass in der Erklärung ausdrücklich auf das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG Bezug genommen wird, sofern durch die Ablehnung oder eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Arbeitnehmer erkennbar wird, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.
Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, ist wichtig, dass von der Kürzungsmöglichkeit noch vorher Gebrauch gemacht wird. Andernfalls kann der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche verlangen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 und Blogbeitrag vom 18. Juni 2015.
Die Kürzung ist für jedes Urlaubsjahr gesondert zu ermitteln. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich daher, bereits während oder jedenfalls bei der Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Elternzeit eine entsprechende Erklärung abzugeben. Denkbar wäre es beispielsweise, die Arbeitnehmer entweder während oder unmittelbar nach ihrer Elternzeit über die noch bestehenden und gekürzten Urlaubsansprüche zu informieren.