Kündigung unwirksam wegen fehlender Vollmachtsurkunde? Häufig zu früh gefreut!
11. August 2016 – Beitrag von Kati Kunze
Wird eine Kündigung nicht durch den Arbeitgeber bzw. seinen gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH), sondern durch einen in seinem Namen handelnden Mitarbeiter gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen, stellt sich häufig die Frage, ob der Vertreter bevollmächtigt war. Dies gilt erst recht, wenn der Erklärende überhaupt nicht zu erkennen gibt, dass er im Namen und in Vollmacht des Arbeitgebers agiert.
In solch einem Fall wird § 174 BGB bedeutsam, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft – insbesondere eine Kündigung – unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.... mehr lesen