Reisezeit als Arbeitszeit?
BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
8. November 2018 – Beitrag von
Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2018 (5 AZR 553/17) soll die Reisezeit in der Regel wie Arbeit zu vergüten sein, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Dies wird damit begründet, dass die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Die Begründung der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bislang nicht veröffentlicht. Es liegt nur eine Pressemitteilung vor. Ergäbe sich der vorgenannte Rechtssatz ohne weitere Einschränkungen auch aus den Entscheidungsgründen, würde das Bundesarbeitsgericht mit dieser Entscheidung erheblich von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen.
Bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Dass Reisezeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit zu vergüten ist, galt schon bisher. Zu darüber hinausgehenden Reisezeiten vertrat das Bundesarbeitsgericht bislang die Auffassung, dass es keinen Rechtssatz gebe, nach dem Reisezeit immer zu vergüten sei, wenn kollektiv- und einzelvertragliche Regelungen fehlen.
Es kam darauf an, ob der Arbeitnehmer auch während der Reisezeit Arbeitsleistungen erbringt. Muss der Arbeitnehmer während der Reise keine Arbeitsaufgeben erledigen und kann seine Reisezeit frei gestalten (etwa mit Schlafen, Lesen oder Filme schauen), wurde die Reisezeit nicht als Arbeitszeit berücksichtigt. Eine solche Differenzierung ergibt sich aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung nicht.
Mögliche Auswirkungen für die Praxis
Sollte das BAG mit der Entscheidung vom 17. Oktober 2018 jedoch seine Ansicht grundsätzlich geändert haben und auch Reisezeiten ohne Arbeit als vergütungspflichtig ansehen, kann das erhebliche Auswirkungen für die Praxis haben.
Was ist zu tun?
Bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe bleibt die Rechtslage unklar. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte die Vergütung der Reisezeit daher einzel- oder kollektivvertraglich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.
Die ausführliche Pressemitteilung zu dieser Entscheidung finden Sie hier. Der Volltext dürfte in Kürze auf der Homepage des BAG veröffentlicht werden.