Ohne Schaden kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
13. Dezember 2022 – Beitrag von
Weiteres Landesarbeitsgericht urteilt (LAG Berlin-Brandenburg, 6.12.2022 – 16 Sa 383/22), dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung nur bei substantiiertem Vortrag eines konkreten Schadens besteht.
Ein Jahrelanger Prozess findet endlich ein Ende. Die bloße Verletzung der DSGVO reicht nicht aus. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes […] Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz […]“. Gerade bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Verletzung der DSGVO müsse dargelegt werden, welche Schmerzen der Anspruchssteller konkret erlitten haben will. Eine andere Ansicht wäre auch mit wesentlichen Grundsätzen des Schadenersatzrechts nicht vereinbar, wonach es neben eines Fehlverhaltens und des Verschuldens auch eines konkreten Schadens sowie der Kausalität zwischen Fehlverhalten und Schaden bedürfe. Letztlich ist der betroffene auch ausreichend geschützt, denn er kann die behaupteten Rechtsverletzungen vom Landesdatenschutzbeauftragten prüfen oder ggf. ahnden lassen. Verwarnungen oder sogar Bußgelder sanktionieren den Verarbeiter ausreichend.