Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer
Reichen sie zu weit, sind sie nichtig.
5. Februar 2020 – Beitrag von
Geschäftsführer wechseln nicht selten zu Konkurrenzunternehmen. Um dies zu verhindern, enthalten Geschäftsführer-Anstellungsverträge meist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Je weitreichender ein solches Verbot gefasst ist, desto sicherer fühlen sich die Unternehmen. Bei der Formulierung ist jedoch Vorsicht geboten. Denn…
Geschäftsführer wechseln nicht selten zu Konkurrenzunternehmen. Um dies zu verhindern, enthalten Geschäftsführer-Anstellungsverträge meist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Je weitreichender ein solches Verbot gefasst ist, desto sicherer fühlen sich die Unternehmen. Bei der Formulierung ist jedoch Vorsicht geboten. Denn an die Wirksamkeit solcher Klauseln werden hohe Anforderungen gestellt. Dies gilt erst recht seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) München vom 2. August 2018 (Az.: 7 U 2107/18).
Entscheidung des OLG München
Das OLG München hatte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu prüfen, das dem GmbH-Geschäftsführer „jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (selbständig, unselbständig oder in sonstiger Weise)“ untersagte. Es hielt die Klausel für nichtig. Nach Auffassung des OLG München würde das Verbot praktisch dazu führen, dass der Geschäftsführer beim Konkurrenzunternehmen noch nicht einmal eine Tätigkeit als Hausmeister ausüben dürfe. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der Berufsausübung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers, die durch die Interessen der Gesellschaft nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Geschäftsgeheimnisse seien ausreichend durch § 85 GmbHG geschützt. Auch die Möglichkeit, das Verbot so anzupassen, dass es verhältnismäßig ist, sah das OLG München nicht. Grundsätzlich kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine solche geltungserhaltende Reduktion zwar in Betracht, wenn
- eine Verkürzung des Verbotes auf das zeitlich zulässige Maß oder
- die Einschränkung des örtlichen Geltungsbereiches möglich ist,
nicht aber, wenn das Verbot – wie im entschiedenen Fall – hinsichtlich des Gegenstandes das zulässige Maß überschreitet. Denn die vom Wettbewerbsverbot umfasste Tätigkeit könne meistens nicht in einen wirksamen und nichtigen Teil getrennt werden. Aufgrund der Nichtigkeit der Klausel gilt das Wettbewerbsverbot nicht. Die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer sich freiwillig dennoch daranhält und dafür auch die vorgesehene Karenzentschädigung erhält, besteht nicht. Denn ist der Geschäftsführer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot generell befreit, findet § 74a Abs. 1 HGB, der diese Handlungsoption für Arbeitnehmer ermöglicht, auf Organmitglieder nach bisher herrschender Meinung keine Anwendung.
Bedeutung für die Praxis
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen sind möglich. Da zu weit gefasste Verbote aber insgesamt nichtig sein können, sind diese mit äußerster Sorgfalt zu formulieren. Dies gilt insbesondere für den vom Wettbewerbsverbot umfassten Tätigkeitsbereich. Dieser sollte möglichst klar und detailliert formuliert werden und nicht zu weit gefasst sein.