Managerhaftung

Managerhaftung: Risiko für Management und Unternehmen

Manager – ob Geschäftsführer, Vorstand, Abteilungsleiter oder Prokurist – müssen Entscheidungen treffen. Das birgt die Gefahr von Fehleinschätzungen und Schäden für das Unternehmen. Managerhaftung steht da schnell im Raum. Im Extremfall haftet der Betroffene auch mit seinem Privatvermögen und wird abberufen oder gekündigt.

Welche Sorgfaltspflichten Manager schulden

Manager schulden grundsätzlich eine „ordnungsgemäße unternehmerische Führung“. Doch selbst wenn Manager falsche Entscheidungen treffen, die zu Schäden führen, haften sie dafür nicht, wenn sie die Regeln üblichen unternehmerischen Ermessens eingehalten haben. Der Manager handelt pflichtgemäß, wenn er sich vor einer unternehmerischen Entscheidung ausreichend informiert, gesetzliche und unternehmensinterne Vorgaben beachtet, nicht im Eigeninteresse handelt, kein Interessenkonflikt besteht, und wenn er darauf vertrauen darf, zum Besten seiner Gesellschaft zu handeln.

Worin sich die Haftung von Organvertretern und Arbeitnehmern unterscheidet

Kommt es zu einem Schaden, muss ein als GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder gesetzlicher Vertreter einer anderen Gesellschaft tätiger Manager beweisen, dass er die Grenzen unternehmerischen Ermessens eingehalten hat (sog. Business Judgement Rule). Unternehmen kommt das bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen als Beweiserleichterung im Prozess entgegen. Sind Manager Arbeitnehmer (zum Beispiel als Abteilungsleiter, Leitende Angestellte oder Prokuristen), haften auch sie unter Umständen für Fehlentscheidungen. Allerdings muss das Unternehmen diese voll beweisen.

Wie man das Haftungsrisiko durch Vertragsgestaltung minimiert

Durch die richtigen Vorkehrungen und umsichtiges, gut überlegtes Vorgehen im Schadensfall können sowohl Unternehmen als auch Manager die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken von Haftungsfällen mit beeinflussen. Wichtig ist im ersten Schritt eine vorausschauende Gestaltung von Anstellungsverträgen. Details und Auch bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sind die Haftungsregelungen wichtig. Gewährt der Vertrag die gewünschte Sicherheit? Der Teufel steckt im Detail. Klar ist: Für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften bedeutet die übliche Entlastungserklärung in der Regel noch nicht, dass sie damit von jeglichen Haftungsrisiken befreit sind. Für das Unternehmen hingegen besteht das Risiko, durch vorschnelle Verzichtserklärungen und sog. Ausgleichsregelungen Regressansprüche gegen Manager oder Versicherungen zu verlieren.

D&O-Versicherung – Schutz im Bereich Managerhaftung

Unerlässlich zum Schutz von Management und Unternehmen ist die richtige Versicherung für Vorstände, Geschäftsführer und Leitende Angestellte (Directors-and-Officers-Versicherung, also D&O-Versicherung). Manager sollten darauf achten, dass ihnen nicht nur bei Abschluss des Anstellungsvertrages Versicherungsschutz zugesagt wird, sondern auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein nachwirkender Versicherungsschutz sicher ist. Kommt es zum Schadensfall, ist eine gute strategische Vorbereitung wichtig. Von großer Bedeutung kann zum Beispiel die Entscheidung sein, ob es sinnvoller ist, Regressansprüche gegenüber dem Manager oder direkt an die Versicherung zu stellen.

Reputationsschaden bei Fällen von Managerhaftung

Letztlich ist das Risiko eines Reputationsschadens hoch. Wird ein Haftungsfall oder auch nur die Auseinandersetzung darüber der Öffentlichkeit bekannt, bedeutet dies für Manager und Unternehmen negative Presse – ein Multiplikator, der viral wirkt. Genauso wichtig wie die richtige Strategie für die rechtliche Abwehr der Schäden ist deshalb eine schnelle und klug abgestimmte Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit.

Unsere Dienstleistung

Wir beraten bei der Gestaltung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen auch zu Haftungsfragen und erarbeiten im Haftungsfall die Strategie für Prozess und Versicherungsschutz.

 

Bernhard Steinkühler und Kati Kunze
Fachanwälte für Arbeitsrecht

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