Die GmbH haftet begrenzt, der Geschäftsführer haftet unbegrenzt!
Managerhaftpflicht
29. Juli 2024 – Beitrag von
Dieser einfachen juristischen Erkenntnis dürfen sich Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht verschließen! Möglichkeiten, die persönliche Inanspruchnahme zu verhindern oder zumindest einzuschränken, gibt es nur im Innenverhältnis, das heißt im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern/der Gesellschaft und dem Geschäftsführer und auch das nur begrenzt. Gegenüber Dritten, außerhalb des Unternehmens, sind Haftungsbeschränkungen ohnehin unwirksam. Für beide Konstellationen ist es mehr als sinnvoll, eine Managerhaftpflicht, die sog. D&O Versicherung, abzuschließen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz auch dann noch besteht, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht mehr innehat. Erfahrungsgemäß kommen dann die Verfehlungen an das Tageslicht. Die D&O Versicherung greift allerdings nur dann, wenn der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestanden hat und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Dies bedeutet, dass nicht nur der verabschiedete Geschäftsführer ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsschutz auch zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bestand, sondern ebenfalls das Unternehmen.
Abgedeckt werden sollte ein Zeitraum, in dem Ansprüche potenziell noch durchgesetzt werden können, also bis zum Ablauf der Verjährungsfrist. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer sollten auch darauf achten, dass eine ausreichende Deckungssumme vereinbart wird und die Verpflichtung besteht, die Höhe der Deckungssumme zu überprüfen, insbesondere wenn sich die Aktivitäten, Risiken und Umsätze der Gesellschaft ausweiten.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer sollten es auch in Erwägung ziehen, sich zusätzlich selbst zu versichern, insbesondere, um zusätzlichen Strafrechtsschutz zu haben.