Dienstverträge für Geschäftsführer und Vorstände

Dienstverträge für Geschäftsführer
und Vorstände

Für Dienstverträge von Geschäftsführern und Vorständen gelten andere Regeln als für „normale“ Arbeitsverträge. Denn Organmitglieder sind keine Arbeitnehmer.

Von Ausnahmefällen abgesehen, können sie sich nicht auf allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften berufen. Auch das Kündigungsschutzgesetz gilt für Organmitglieder nicht. Umso wichtiger sind ganz klare Vereinbarungen im Anstellungsvertrag und durchdachte Regelungen zur Beendigung der Vereinbarung.

Geschäftsführer und Vorstände können außerdem anderen Haftungsregeln unterliegen als Manager, die Arbeitnehmer sind. Durch eine kluge Vertragsgestaltung allerdings können sowohl Unternehmen als auch Manager die Risiken in Haftungsfällen mit beeinflussen. Dies kann in vertraglichen Haftungsbeschränkungen bestehen oder auch durch Zusage und Abschluss einer guten Managerhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung).
Bei Beförderungen von Arbeitnehmern zum Geschäftsführer oder Vorstand sollte auch dem Schicksal des bisherigen Arbeitsvertrages Aufmerksamkeit geschenkt werden. Ob der Arbeitsvertrag mit der Beförderung aufgehoben wird oder ob er zunächst lediglich ruht und bei Wegfall des Geschäftsführer- oder Vorstandsamtes wiederauflebt, kann bei einem möglichen späteren Konflikt eine entscheidende Frage für die eigene Verhandlungsposition sein. Denn mit dem Arbeitsvertrag lebt auch der gesetzliche Kündigungsschutz wieder auf. Bedeutung

 haben auch gesellschaftsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

Grundsätzlich sollten die folgenden Punkte bedacht und gegebenenfalls geregelt werden:

  • Regelung zum möglichen vertraglichen Kündigungsschutz oder einer Befristung
  • Kündigungsfristen
  • Koppelungsklauseln (vorzeitige Beendigungsmöglichkeit, z.B. bei Abberufung vom Amt oder Amtsniederlegung)
  • Ausgleichsregelungen bei vorzeitiger Beendigung (z.B. vertragliche Abfindungszusagen)
  • Kontrollwechselklauseln (sog. Change-of-Control-Regelungen)
  • Bonuszahlungen, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen
  • Managerbeteiligungen (z.B. Stock Options oder Virtual Stock Options)
  • allgemeine vertragliche Ansprüche wie Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit etc.
  • Dienstwagennutzung
  • Wettbewerbsverbote (insbesondere nachvertraglich und im Falle von Freistellungen)
  • Regelungen zu eventuellen Haftungsbeschränkungen
  • Absicherung gegen Haftungsrisiken durch Zusage einer D&O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung)
  • Zusage von Altersversorgungsleistungen und sonstigen Versicherungen

 

Unsere Dienstleistung:

Wir beraten und vertreten bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen. Zunächst prüfen wir Ihren rechtlichen Status, dann entwickeln wir eine Verhandlungsstrategie, um sie anschließend umzusetzen. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei Fragen der Haftung und D&O-Versicherung.

Bernhard Steinkühler und Kati Kunze
Fachanwälte für Arbeitsrecht

T + 49 30 31 80 59 49
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