Bad Leaver – Immer wieder Ärger mit den Stock Options und den Incentive Plänen
Verluste von Vergütungsansprüche
23. Mai 2022 – Beitrag von
Unabhängig davon, ob dem Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eine echte Unternehmensbeteiligung über den amerikanischen Mutterkonzern in Aussicht gestellt wird oder aber die virtuelle Beteiligung an der Deutschen GmbH: Bad-Leaver-Klauseln sind problematisch, da sie zu Verlusten von Vergütungsansprüchen führen.
Der Klassiker in diesen Fällen ist die Beantwortung der Frage, ob der Aktienoptionsplan der Muttergesellschaft nach dem Recht beispielsweise des Staates Delaware zu beurteilen ist oder ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Deutsches Recht mit dem eigentlichen Arbeitgeber zur Anwendung kommt.
Auch wenn der Fall nach Deutschem Recht zu beurteilen ist, macht es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Anspruchsteller nicht viel einfacher. Sowohl der Geschäftsführer als auch der Vorstand und der Arbeitnehmer sind zwar Verbraucher im Sinne des Gesetzes, sodass die Beteiligungsprogramme einer Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand halten müssen. Hierbei handelt es sich aber um „Case Law“, das heißt, es gibt nur wenige Grundsätze, die verallgemeinert werden können. Es kommt insbesondere auf die nur selten genau passende Rechtsprechung an.
Das BAG hat in seiner bislang relevanten Entscheidung geurteilt, dass Beteiligungsprogramme nicht den Grundsätzen genügen müssen, wie sie sonst bei vorenthaltenen oder zurückzuzahlenden Vergütungsbestandteilen – eher zum Vorteil der Begünstigten – zur Anwendung kommen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07). Das Gericht begründet dies damit, dass demjenigen, dem die Beteiligung in Aussicht gestellt wird, von vornherein bewusst sei, dass er ein Risiko eingehe. Wichtig zu wissen ist, dass auch diese Rechtsprechung den Mitarbeiter nicht schutzlos stellt, insbesondere, wenn es um Vesting-, Halte- und Bad Leaver – Klauseln geht.