Altersteilzeit: Keine Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase
Weitere Rechtssicherheit für Arbeitgeber beim Urlaub
8. Oktober 2019 – Beitrag von
In diesem Jahr gab es bereits einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Urlaub. Nach den Entscheidungen zum Urlaub während der Elternzeit und Sonderurlaubs, dürften Arbeitgeber nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2019 (Az.: 9 AZR 481/18) nun auch zum Thema Urlaub bei Altersteilzeit während der Freistellungsphase aufatmen.
In diesem Jahr gab es bereits einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Urlaub. Nach den Entscheidungen zum Urlaub während der Elternzeit und Sonderurlaubs, dürften Arbeitgeber nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2019 (Az.: 9 AZR 481/18) nun auch zum Thema Urlaub bei Altersteilzeit während der Freistellungsphase aufatmen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass in der passiven Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche entstehen.
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich grundsätzlich nach dem maßgeblichen Arbeitszeitrhythmus richtet und ist somit – wie auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen – davon abhängig, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Die übliche Berechnungsformel
24 Werktage x Anzahl der Tage an denen gearbeitet wird
______________________________
312 Werktage
= Urlaubsanspruch
gilt daher auch während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Da während der Freistellungsphase nicht gearbeitet wird und dementsprechend „0“ Arbeitstage in Ansatz zu bringen sind, ergibt sich auch kein Urlaubsanspruch.
Geltung auch für vertraglichen Zusatzurlaube
Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den vertragliche vereinbarten Zusatzurlaub, wenn für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Es besteht daher auch kein Anspruch auf den vertraglichen Zusatzurlaub während der Freistellungsphase. Auch wenn sich das Bundesarbeitsgericht klar positioniert hat, ist Arbeitgebern dennoch zu raten, den Anspruch auf den vertraglichen Zusatzurlaub während der Freistellungsphase in der Altersteilzeitvereinbarung gänzlich auszuschließen.