Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers sind noch kein Nachweis für geleistete Arbeitszeiten
BAG, Urteil vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13
30. Mai 2016 – Beitrag von
Zur Begründung von Ansprüchen auf Ausgleich eines Zeitguthabens, insbesondere von Überstundenansprüchen reicht es noch nicht aus, wenn sich Arbeitnehmer auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen berufen.
Der Arbeitnehmer hat die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Erst wenn dies geschehen ist, hat sich der Arbeitgeber hierzu zu erklären. Der eine Zeitgutschrift für Überstunden beanspruchende Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast nicht schon, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Er hat darüber hinaus darzulegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien.
Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 23.09.2015 aber auch klargestellt, dass der Arbeitgeber die in einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen Guthabenstunden i.d.R. gegen sich gelten lassen muss. Möchte der Arbeitnehmer den Ausgleich eines Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto geltend machen, reicht es aus, wenn er die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt. Mit einer vorbehaltlosen Ausweisung der Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto stellt der Arbeitgeber den Guthabensaldo streitlos. Will er diesen im Nachhinein bestreiten, muss er im Einzelnen darlegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sein soll oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Erst dann hat der Arbeitnehmer vorzutragen, wann er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen habe, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.